Moin Moin
Der Fährverein
Die Fähre
Fährmann werden
Der Fährkrug
Die Burg Brobergen
Die Zugbrücken
Die Burgkapelle
Der Roland
Impressum

 

 

Die aktuelle Mitgliederzahl beträgt 176 Personen. (Stand: 07.10.2011)

Der Fährverein und seine Aufgaben

Der Fährverein gründete sich 2007 um die Fährstelle vor einer geplanten Ausdeichung zu bewahren. 2008 übernahm der Verein die Fähre und die dazugehörige Gaststätte "Fährkrug" als Pächter vom bisherigen Eigentümer, einem Verband von Landwirten. Die Fährstelle war im Mittelalter Sitz eines adeligen Rittergeschlechts und so finden sich im Boden noch Überreste der mittelalterlich Burg, die der Verein archäologisch untersuchen ließ. Die Funde machten die hohe Bedeutung dieser Anlage bewußt und so konnte nach Gesprächen mit den verantwortlichen Planungsbehörden eine Komplettausdeichung verhindert werden. Zur Zeit ist allerdings für das Areal noch eine Teil-Ausdeichung im Gespräch, die eine frühzeitliche Uferwallsiedlung und eine wertvolle Naturlandschaft bedroht. Eine Änderung der bisherigen Ausdeichungspläne ohne Gefährdung des Hochwasserschutzes ist möglich, dazu wäre eine Erhöhung der bisherigen Deiche eine kostensparende Alternative und der Verein hofft auf die Einsicht der Planungsbehörden in diesem Fall.

Ziel des Fähr- und Geschichtsverein Brobergen und Umgebung ist die Erhaltung und Förderung des Fährwesens in der Samtgemeinde Oldendorf, insbesondere des maritimen Denkmals Fährstelle Brobergen mit dem historischen und denkmalgeschützten Fährprahm. Aber auch die enge Zusammenarbeit mit der Fährstelle in Gräpel ist Teil der Arbeit. Aufgabe des Vereins ist die Stärkung beider Standorte.

Außerdem möchte der Verein die ehemalige Bedeutung der historischen Fährstelle Brobergen weiter erforschen und für die Öffentlichkeit dokumentieren. Hier stand einst im Mittelalter die Burg „derer zu Brobergen“, die größte Burg der Tide-Oste, mit Burgturm, Kapelle, Zugbrücke und Rolandfigur. Die Aufstellung einer nachgebildeten Rolandfigur fand am 16. September 2007 statt.

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein tragt den Namen "Fähr- und Geschichtsverein Brobergen und Umgebung e. V."
mit Sitz in der Gemeinde Kranenburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Erhaltung und Förderung des Fährwesens in der Samtgemeinde Oldendorf,
insbesondere des maritimen Denkmals Fährstelle Brobergen,
b) den Betrieb von Prahm- und Bootsfähren einschließlich Fährhäusern bzw. Besucherzentren
an der Oste,
c) die Erforschung der Geschichte des Fährwesens an der Oste,
d) die Förderung der Heimatpflege in Brobergen und Umgebung,
e) die Errichtung einer Nachbildung der historischen Rolandfigur von 1500 an der Fährstelle
Brobergen,
f) die Errichtung einer Nachbildung der aus dem Mittelalter stammenden Kapelle an der
Fährstelle Brobergen
g) die Zusammenarbeit mit anderen historischen Fährvereinen
h) die Information der Öffentlichkeit über die historische Bedeutung der Fährstelle und über
die Geschichte von Brobergen und Umgebung


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erstattung von Kosten

Erstattungen von Kosten bzw. von Aufwendungen sind nur gegen Belegvorlage bzw.
pauschale Erstattungen nur im Rahmen steuerlicher Vorschriften möglich.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, die sich zur Beachtung dieser
Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennen, auf Antrag werden. Für Minderjährige
ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der Beitrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied
erworben und durch den Vorstand bestätigt.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod und durch den Austritt eines Mitgliedes, der durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
des Geschäftsjahres möglich ist. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch
deren Auflösung.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht sowie
wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist
zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten
ausschließlich die Mitgliederversammlung im Verein in Anspruch zu nehmen und sich deren
Entscheidungen zu unterwerfen.
Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft im Verein oder im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehenden Angelegenheiten
ausgeschlossen.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die jährlich, spätestens drei Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen wird. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach
dem vollendeten 16. Lebensjahr.
2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich oder durch Anzeige in der örtlichen Presse erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes,
b) Entlastung der unter a) genannten Personen,
c) Nachwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern,
d) die Entscheidung aller grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt
werden,
e) die Entscheidung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins,
f) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die durch diese Satzung übertragen sind.
3. Der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter leitet die Versammlung.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift der
Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
4. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen über
Satzungsänderungen. Hierzu wird eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder benötigt.
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Amtsgericht gefordert werden, können
vom Vorstand beschlossen werden.
5. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds
muss geheim gewählt bzw. abgestimmt werden.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten
Mitglieder jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden,
b) dem/der zweiten Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) dem/der Schriftführer/in,
e) bis zu drei Beisitzer/innen,
die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.
In den ungeraden Jahren werden die Vorstandsmitglieder der Position a) und c), in den
geraden Jahren die Vorstandsmitglieder der Positionen b), d) und e) gewählt.
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende
können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt
haben und diese Erklärung am Wahltage vorliegt.
Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter
der erste oder zweite Vorsitzende.


§ 10 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein
dürfen, jeweils für ein Jahr. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers für ein weiteres Jahr ist
zulässig.
Die Kassenprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ins einzelne gehende
Kassenprüfung vorzunehmen und über deren Ergebnis dem Vorstand und der
Jahreshauptversammlung zu berichten.


§ 11 Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder unter der Bedingung, dass mindestens 3/4 der
Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später noch einmal zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


§ 12 Vermögensbindungen

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Kranenburg, und
zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich
und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.


§ 13 Gründung

Die Gründung des Vereins erfolgt zum 1. April 2007. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1.
April 2007 in Kraft.

 

Fährverein Brobergen